§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Boule Club Rodgau"
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
(3) Er hat seinen Sitz in Rodgau.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Pflege und Förderung des Boule- und Pétanque- Sports.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung der sportlichen Leistung und körperlichen Ertüchtigung verwirklicht unter Wahrnehmung folgender Aufgaben:
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a) RegelmäßigeTrainingsundÜbungsveranstaltungenfürMitglieder;
b) TeilnahmeanLiga-WettkämpfenundTurnieren;
c) AusrichtungvonLiga-Wettkämpfen,TurnierenundsonstigenPétanque-Veranstaltungen; d) HilfestellungenzumErlernendesSportsfürNichtmitglieder;
e) Errichtung,ErhaltungundPflegevonSportanlagenundSportgeräten.
§ 3 Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit- glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Zugehörigkeit zu Verbänden
(1) Der Verein schließt sich dem Landessportbund Hessen e. V. und dessen zuständigen Fach- verbänden an.
(2) Der Verein tritt dem Hessischen Pétanque-Verband e.V. bei.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Ver- eins unterstützen. Es gibt
a) Mitglieder,
b) Fördermitglieder und
c) Ehrenmitglieder.
Die Mitgliedschaft juristischer Personen ist auf die Positionen b) und c) begrenzt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich unter Verwendung des Beitrittsformulars oder durch Zusendung des ausgefüllten Beitrittsformulars per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsfor- mulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mit- teilung des Vereins in Textform, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat. Aufnah- meanträge von Kindern/Jugendlichen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
und ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet in diesem Falle endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
(5) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe, Fälligkeit und Differenzierung des Mitgliedsbeitrages nach Mitgliedskategorien wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Mögliche Ermäßigungen für besondere Mitglieder- gruppen werden ebenfalls in der Beitragsordnung geregelt. Sonderbeiträge, deren Höhe den höchsten Regelbeitrag jeweils nicht übersteigen dürfen, können ebenfalls durch die Mitglie- derversammlung festgesetzt werden.
(6) Alle Mitglieder nach Absatz (1) a) sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teil- zunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung so- wie sonstiger Ordnungen zu benutzen.
(7) Die Mitglieder nehmen an Wahlen und Abstimmungen teil. Eine Übertragung des Stimm- rechts ist ausgeschlossen. Für die Mitwirkung an Wahlen und Abstimmungen muss das Mit- glied mindestens das 14te Lebensjahr abgeschlossen haben.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden geleitet.
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(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und ent- scheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitglieder- versammlung gehören insbesondere:
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a) Wahl und Abwahl des Vorstandes;
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b) EntgegennahmedesGeschäftsberichtesundFinanzplansdesVorstandes;
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c) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstands;
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d) ErlassderBeitrags-undGeschäftsordnungen,dienichtBestandteilderSatzungsind;
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e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
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(3) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der vor- läufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher eingeladen. Sie tagt einmal im Jahr innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
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(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse er- fordert oder von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen gefordert wird. Sie muss frühestens zwei Wochen und längstens sechs Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Berufung tagen.
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(5) Die Einladungen erfolgen ausschließlich per E-Mail. Der Vorstand entscheidet fallweise, ob eine zusätzliche Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage des Vereins erfolgt.
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(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimm- berechtigten Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit ge- fasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten, sofort stattfin- denden Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der
Einladung hinzuweisen.
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(7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich,
auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 8 Vorstand
(1) Den Gesamtvorstand des Vereins bilden
Bei Bedarf können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die
1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Beide sind jeweils zur Alleinvertretung berechtigt.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen
Vorstandes im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann
sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder, ist aber spätestens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversamm- lung für die Restlaufzeit der Wahlperiode von den Mitgliedern zu bestätigen.
(5) Der Vorstand soll mindestens quartalsweise tagen. Darüber hinaus können anlassbezogen zusätzliche Sitzungen erfolgen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwands- entschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgelt- liche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
§ 9 Schriftliche Beschlussfassungen
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ein(e) 1.Vorsitzende/er,
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ein(e) 2.Vorsitzende/er,
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ein(e) Schatzmeister/in,
(1) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
alleMitgliederinTextformbeteiligtwurden,
bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre
Stimmen in Textform abgegeben hat und derBeschlussmitdererforderlichenMehrheitgefasstwurde.
(2) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüs- se entsprechend.
§ 10 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(3) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzel- angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungs- anlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E- Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en) und Funktion(en) im Verein.
(4) Als Mitglied in Sportverbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden u.a. Namen und Geburtsdatum der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltun- gen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf sei- ner Homepage und eigenen Auftritten in Social-Networks und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahler- gebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglie- der und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und, so- weit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich, Alter oder Geburtsjahrgang.
(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minder- heitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versi- cherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
(7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hin- ausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Grün- den hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweck-Ände- rungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Sitzung der Mitglie- derversammlung zuzuleiten.
(2) Satzungsänderungen und die Änderungen des Vereinszweck bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen kei- ner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Rodgau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein- nützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 06.09.2023 in Rodgau beschlossen und am 14.09.2023 überarbeitet.


